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   BAG, 22.11.2000 - 4 AZR 615/99   

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https://dejure.org/2000,47229
BAG, 22.11.2000 - 4 AZR 615/99 (https://dejure.org/2000,47229)
BAG, Entscheidung vom 22.11.2000 - 4 AZR 615/99 (https://dejure.org/2000,47229)
BAG, Entscheidung vom 22. November 2000 - 4 AZR 615/99 (https://dejure.org/2000,47229)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus BAG, 22.11.2000 - 4 AZR 615/99
    (4) Auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache - C-303/98 - (NZA 2000, 1227) kommt es für diesen Rechtsstreit nicht an.
  • BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 15/99

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einführung von Bereitschaftsdienst

    Auszug aus BAG, 22.11.2000 - 4 AZR 615/99
    Ob das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Aufstellung der Dienstpläne für den streitigen Anspruchszeitraum vom Beklagten beachtet worden ist (vgl. BAG Erster Senat 29. Februar 2000 - 1 ABR 15/99 - BAG AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 61), kann dahinstehen.
  • BAG, 30.01.1996 - 3 AZR 1030/94

    Arbeitszeitverlängerung für Rettungssanitäter

    Auszug aus BAG, 22.11.2000 - 4 AZR 615/99
    Mit der Auslegung dieser Norm und der Abgrenzung der von ihr geforderten Tätigkeit gegenüber dem Bereitschaftsdienst nach § 14 Abs. 5 Unterabs. 1 DRK-TV hat sich der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 30. Januar 1996 (- 3 AZR 1030/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: DRKNr. 5 = EzA TVG § 4 Rotes Kreuz Nr. 2) befaßt.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.06.1999 - 4 Sa 504/99

    Rettungssanitäter - Zur Abgrenzung von Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst

    Auszug aus BAG, 22.11.2000 - 4 AZR 615/99
    Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Schliemann, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bott und Dr. Wolter, die ehren amtlichen Richter Wehner und Weßelkock für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juni 1999 - 4 Sa 504/99 - aufgehoben.
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